Zurück zum Blog
Blog28. Mai 2025White Label Advisory

ANÜ und Scheinselbständigkeit: Welche Risiken entstehen beim Einsatz von Freelancern im Unternehmen?

Externe Berater, Freelancer und Interim Manager sind für viele Unternehmen unverzichtbar – sie bringen Spezialwissen, sind schnell verfügbar und lassen sich flexibel einsetzen. Doch genau diese Flexibilität wird häufig rechtlich falsch strukturiert. Die Konsequenzen können erheblich sein: Sozialversicherungsnachzahlungen, strafrechtliche Risiken für Verantwortliche und – im schlimmsten Fall – die zwangsweise Festanstellung des Freelancers.

Dieser Beitrag erläutert, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen, was ANÜ konkret bedeutet und wie Unternehmen sich schützen können.

Was ist Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) – und warum ist das relevant?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt, unter welchen Bedingungen Unternehmen Arbeitskräfte zeitweise an Dritte verleihen dürfen. Entscheidend ist: Das AÜG greift nicht nur bei klassischer Zeitarbeit über Personaldienstleister – es kann auch dann angewendet werden, wenn ein Freelancer faktisch wie ein Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, obwohl formal ein Werk- oder Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Dies ist der Kern des Problems. Unternehmen schließen einen Beratungs- oder Werkvertrag mit einem Freelancer, beschäftigen ihn aber de facto so, als wäre er ein Mitarbeiter: mit fester Arbeitszeit, Weisungen zu Ort und Ausführung, Integration in interne Teams und Prozesse. Das nennt man verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – und sie ist ohne AÜG-Erlaubnis des Verleihers illegal.

Scheinselbständigkeit: Die Prüfkriterien der DRV

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV), ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Maßgeblich sind keine einzelnen Faktoren, sondern das Gesamtbild. Typische Indikatoren für Scheinselbständigkeit:

  • Der Freelancer ist in die betriebliche Organisation eingegliedert (eigener PC, Firmen-E-Mail, feste Arbeitszeiten)
  • Er arbeitet dauerhaft nur für einen einzigen Auftraggeber
  • Er erhält Weisungen zu Art, Ort und Zeit der Arbeit
  • Er trägt kein unternehmerisches Risiko (feste Stundenvergütung, kein eigenes Haftungsrisiko)
  • Er tritt nicht am Markt auf (keine eigene Website, keine anderen Kunden)

Liegen mehrere dieser Merkmale vor, kann die DRV rückwirkend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellen – mit Nachzahlungspflicht für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, rückwirkend bis zu vier Jahre (bei Vorsatz bis zu dreißig Jahre).

AÜG-Verstöße und ihre Folgen

Das reformierte AÜG (seit April 2017) hat die Anforderungen verschärft. Wer Arbeitnehmer verleiht, benötigt zwingend eine Erlaubnis nach § 1 AÜG. Liegt diese nicht vor oder wird die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten überschritten, gelten automatisch Rechtsfolgen:

  • Der Freelancer gilt kraft Gesetzes als Arbeitnehmer des Entleihers (§ 10 AÜG).
  • Dieser Arbeitnehmer hat dann Equal-Pay-Ansprüche – also Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Festangestellter.
  • Bußgelder von bis zu 30.000 Euro pro Verstoß sind möglich.

Für den Einkauf von Beratungsleistungen bedeutet das: Wer Freelancer so einsetzt, dass faktisch eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, riskiert erhebliche Nachforderungen – auch wenn der Vertrag formal als Werk- oder Dienstvertrag bezeichnet ist.

Der Unterschied: Echter Beratungsvertrag vs. verdeckte ANÜ

Eine legitime Beratungsbeauftragung zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

Klare Ergebnisorientierung: Der Berater erbringt eine definierte Leistung (Analyse, Konzept, Umsetzungsbegleitung), nicht schlicht Arbeitsstunden auf Abruf.

Weisungsfreiheit in der Ausführung: Der Auftraggeber gibt das Ziel vor, nicht den Weg. Wie der Berater das Ergebnis erreicht, liegt in seiner Verantwortung.

Keine Eingliederung: Der Berater nutzt eigene Arbeitsmittel, hat keine feste Anwesenheitspflicht und ist nicht in die Hierarchie des Unternehmens eingebettet.

Unternehmerisches Risiko: Der Berater trägt Haftung für sein Arbeitsergebnis und hat typischerweise mehrere Auftraggeber.

Praktischer Schutz: Was Einkäufer tun können

Verträge sauber gestalten: Der Vertragstyp muss zur tatsächlichen Zusammenarbeit passen. Ein Dienstvertrag ohne klare Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung ist gefährlich. Juristischer Rat ist hier keine Option, sondern Pflicht.

Statusfeststellungsverfahren nutzen: Bei Unsicherheit können Auftraggeber ein freiwilliges Anfrageverfahren bei der DRV Bund (Clearingstelle) einleiten, um den Status frühzeitig klären zu lassen.

Vertragslaufzeiten monitoren: Überschreitet der Einsatz desselben Freelancers 18 Monate, besteht erhöhtes AÜG-Risiko. Interne Systeme zur Laufzeitüberwachung sind Pflicht.

Beratungsfirmen statt Freelancer direkt: Wer mit einer Beratungsfirma (GmbH, AG) kontrahiert, die ihrerseits Berater einsetzt, verschiebt das ANÜ-Risiko rechtlich auf den Auftragnehmer. Voraussetzung ist, dass die Beratungsfirma tatsächlich als eigenständiges Unternehmen agiert und Weisungsrecht über ihre eigenen Berater behält.

Fazit

ANÜ und Scheinselbständigkeit sind keine Randthemen der Rechtsabteilung, sondern operative Risiken für jeden Einkäufer, der externe Kapazitäten beschafft. Die finanziellen Konsequenzen eines Statusfeststellungsverfahrens können erheblich sein, und die persönliche Verantwortung von Verantwortlichen wird von Behörden ernst genommen. Wer Beratungsleistungen professionell einkauft, strukturiert die Vertragsform von Anfang an sauber – und zieht im Zweifel eine Beratungsfirma als Vertragspartner einem Freelancer direkt vor.

Bereit für ein erstes Gespräch?

Wir helfen Ihnen, das in die Praxis umzusetzen — kostenlos und unverbindlich.

Jetzt anfragen